Ein Nidwaldner scheiterte vor Bundesgericht mit seiner Beschwerde, nachdem er bereits beim kantonalen Obergericht keinen Erfolg hatte. Das Obergericht Nidwalden war auf seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde nicht eingetreten, da er die Rechtsmittelfrist versäumt und seine Eingabe unzureichend begründet hatte. Der Mann wurde zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet.
Als der Mann sich anschliessend ans Bundesgericht wandte, verlangte er zunächst die Zusendung eines "Beschwerdeformulars" sowie eines Formulars für die unentgeltliche Rechtspflege. Diese Anfrage wurde abgelehnt, da das Bundesgericht keine solchen Formulare verwendet. Auch eine Vorabinformation über die zu erwartenden Verfahrenskosten wurde verweigert.
Die Beschwerde des Mannes erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos eingestuft wurde. Die Gerichtskosten von 200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden.