Ein Mann hatte beim Handelsgericht Zürich eine Forderungsklage gegen eine Firma eingereicht und gleichzeitig beantragt, von Gerichtskosten befreit zu werden. Das Handelsgericht lehnte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten sowie fehlende Unterlagen nachzureichen. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, stellte der Mann ein "Gesuch zur Berichtigung und Ergänzung" und behauptete, alle Unterlagen seien bereits vollständig eingereicht worden. Auch dieses Gesuch wurde vom Handelsgericht abgewiesen.
Der Kläger zog daraufhin beide Entscheide des Handelsgerichts vor Bundesgericht und verlangte erneut die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur teilweise ein. Es erklärte, dass Zwischenentscheide wie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig angefochten werden können – nämlich wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des Mannes die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht erfüllte. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Sein Versuch, ohne finanzielle Vorleistung zu prozessieren, scheiterte damit auf ganzer Linie.