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2025-11-07
Fristversäumnis kostet Arbeitnehmer seine Berufungschance
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Zürcher Obergerichts nicht ein. Der Arbeitnehmer hatte seine Eingabe unzureichend begründet und kein Zustelldomizil angegeben.
Urteil publiziert am: 2025-11-07

Ein Arbeitnehmer wollte gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025 beim Bundesgericht Beschwerde einlegen. Das Obergericht hatte zuvor seinen Antrag auf Wiederherstellung einer versäumten Berufungsfrist in einem arbeitsrechtlichen Streit mit seinem Arbeitgeber abgelehnt. Der Mann reichte seine Beschwerde Ende August 2025 beim Bundesgericht ein, allerdings ohne Datum.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Eingabe des Arbeitnehmers die gesetzlichen Begründungsanforderungen "offensichtlich nicht" erfüllte. Eine Beschwerde an das höchste Schweizer Gericht muss klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt haben soll. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein.

Zusätzlich hatte der Arbeitnehmer versäumt, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, obwohl er vom Bundesgericht am 1. September 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war. Dies stellt eine weitere Formverletzung dar, die nach dem Bundesgerichtsgesetz dazu führt, dass Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben können. Trotz dieser Mängel verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, womit auch das Gesuch des Arbeitnehmers um Kostenbefreiung gegenstandslos wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-07
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Urteilsnummer: 4A_406/2025