Ein Mann, der nach eigenen Angaben durch einen Sicherheitsangestellten eines Lokals schwer verletzt wurde, hat den Rechtsweg durch eine verspätete Beschwerde verloren. Die Genfer Staatsanwaltschaft hatte auf seine Strafanzeige wegen Körperverletzung mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagiert. Diese Verfügung wurde dem Kläger per Einschreiben an seine Wohnadresse zugestellt, wo sie jedoch nicht abgeholt wurde und nach der siebentägigen Abholfrist als zugestellt galt.
Der Verletzte argumentierte, er habe aufgrund seiner Verletzungen vorübergehend bei seiner Mutter gewohnt und sei nicht in der Lage gewesen, seine Post abzuholen. Erst Monate später reichte er Beschwerde ein, nachdem er eine Kopie der Verfügung erhalten hatte. Sowohl die kantonale Beschwerdeinstanz als auch das Bundesgericht wiesen seine Eingabe als verspätet zurück.
Das Bundesgericht hielt fest, dass jeder, der an einem Strafverfahren beteiligt ist, damit rechnen muss, behördliche Mitteilungen zu erhalten. Der Betroffene hatte selbst angegeben, seine Mutter regelmäßig zum Postholen geschickt und sich mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt zu haben. Seine medizinischen Atteste belegten zudem keine vollständige Handlungsunfähigkeit in der relevanten Zeit. Er hätte Vorkehrungen treffen können, etwa durch Benachrichtigung der Behörden über seine temporäre Adressänderung oder durch Beauftragung Dritter mit der Wahrnehmung seiner Interessen.