Eine in Liquidation befindliche Bauunternehmerin ist mit ihrer Beschwerde gegen einen Konkurs ohne vorgängige Betreibung vor dem Bundesgericht gescheitert. Die Richter in Lausanne bestätigten, dass die ehemalige Auftraggeberin ihre Gläubigerstellung ausreichend glaubhaft gemacht hatte. Der Fall dreht sich um einen Totalunternehmervertrag über 7 Millionen Franken für den Bau einer Überbauung mit 21 Wohneinheiten.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Expertenbericht, der Mängel und unvollständige Arbeiten im Wert von rund 524'000 Franken festgestellt hatte. Zusätzlich machte die Auftraggeberin weitere Kosten für Belagsarbeiten, Anschlussgebühren und Beweissicherungsverfahren geltend – insgesamt über 705'000 Franken. Die Bauunternehmerin hatte argumentiert, dass die Auftraggeberin ihre Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben und die gesetzlichen Voraussetzungen für Mängelrechte nicht erfüllt habe.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und betonte, dass bei einem Konkursverfahren ohne vorgängige Betreibung lediglich die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung erforderlich sei, nicht ein strikter Beweis. Außerdem liege die Beweislast für eine nicht oder zu spät erfolgte Mängelrüge beim Unternehmer selbst. Da die Bauunternehmerin vor den kantonalen Instanzen die Forderungen nur pauschal bestritten hatte, ohne konkrete Gegenbeweise vorzulegen, bestätigte das Gericht den Konkurs. Der Fall zeigt, wie wichtig eine substantiierte Bestreitung von Forderungen in Konkursverfahren ist.