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2025-11-07
Unterhaltszahlungen trotz Funkstille: Vater muss weiter zahlen
Ein Vater wehrte sich gegen Unterhaltszahlungen für seine volljährige Tochter. Trotz fehlender Beziehung und Ausbildungszweifeln bleibt er zahlungspflichtig.
Urteil publiziert am: 2025-11-07

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vaters abgewiesen, der sich gegen Unterhaltszahlungen an seine volljährige Tochter wehrte. Die junge Frau hatte nach ihrer Volljährigkeit im Januar 2024 Betreibungen für ausstehende Unterhaltsbeiträge von 450 Franken monatlich eingeleitet. Der Vater legte Widerspruch ein, doch sowohl das Bezirksgericht als auch das Walliser Kantonsgericht und nun das Bundesgericht entschieden gegen ihn.

In seiner Beschwerde brachte der Vater mehrere Argumente vor: Er bezweifelte, dass seine Tochter tatsächlich in Ausbildung sei, bemängelte fehlende Transparenz bezüglich ihrer finanziellen Situation und verwies auf eine angebliche Vereinbarung, wonach die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit enden sollte. Zudem betonte er, dass zwischen ihm und seiner Tochter keine persönliche Beziehung mehr bestehe.

Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nur klar nachweisbare Erlöschensgründe für Unterhaltspflichten berücksichtigt werden können. Veränderungen bei Einkommen oder Ausgaben müssten in einem separaten Verfahren vor dem zuständigen Richter geltend gemacht werden. Das Scheidungsurteil von 2015 lege eindeutig fest, dass der Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung geschuldet sei. Weder die fehlende Beziehung zwischen Vater und Tochter noch deren angebliches Vermögen oder Stipendien würden die Unterhaltspflicht aufheben. Der Vater muss daher weiterhin die geforderten Beträge zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-07
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_211/2025