Nach ihrer Scheidung im Jahr 2015 hatten sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder 2023 auf monatliche Unterhaltszahlungen von je 450 Franken pro Kind geeinigt. Zusätzlich sollte der Vater die Hälfte der Kosten für die GA-Abonnements der Kinder übernehmen, was monatlich 169 Franken entspricht. Als der Vater mit den Zahlungen in Verzug geriet, leitete die Mutter eine Betreibung ein, gegen die er sich wehrte.
Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht, wo der Vater mit zahlreichen Argumenten die Rechtmäßigkeit der Forderungen bestritt. Er machte unter anderem geltend, dass die Mutter nicht in finanzieller Not sei, dass ein Interessenkonflikt bei ihrer anwaltlichen Vertretung bestehe und dass er die Vereinbarung unter Druck unterschrieben habe. Zudem argumentierte er, die Transportkosten seien fiktiv, da die Kinder gar keine Reisen unternehmen würden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es betonte, dass im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht der Inhalt eines Rechtstitels überprüft werden könne. Die homologierte Scheidungsvereinbarung stelle einen gültigen Rechtstitel dar, der die Zahlung der Unterhaltsbeiträge und der Transportkosten vorsehe. Die Einwände des Vaters, die sich gegen die Grundlage der Zahlungsverpflichtung richteten, könnten nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern müssten gegebenenfalls in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden.