Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte einen ehemaligen Mitarbeiter der Bank B.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei von insgesamt 21,7 Millionen Euro zwischen 1999 und 2012 angeklagt. Nach Ansicht der Anklage hatte der Banker bewusst Konten mit falschen Kundendaten eröffnet und Gelder verbrecherischer Herkunft in verschiedene Projekte investiert oder in Griechenland als Bargeld verfügbar gemacht.
Das Bundesstrafgericht hatte den Banker jedoch nur für vier Transaktionen aus dem Jahr 2010 im Gesamtwert von 50.000 Franken und 410.000 Euro verurteilt. Für alle anderen Vorwürfe wurde er freigesprochen. Das Gericht befand, dass bis Juni 2010 nicht hinreichend bewiesen sei, dass der Banker von der deliktischen Herkunft der Gelder wusste. Die Vorinstanz erkannte zwar, dass der Banker oberflächliche und ungenügende Abklärungen getroffen hatte, wertete dies jedoch nicht als bewusste Täuschung der bankinternen Kontrollmechanismen. Für die Zeit nach Oktober 2010 fehlte es an einem Nachweis, dass der Banker, der inzwischen befördert worden war, die Zahlungen aktiv genehmigt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und betonte, dass die blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht automatisch den Vorsatz für Geldwäscherei begründe. Der Umstand, dass der Banker seine Abklärungs- und Prüfpflichten nicht vollständig erfüllt hatte, reiche für sich allein nicht aus, um auf ein vorsätzliches Handeln zu schließen. Auch die milde Strafe – eine bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu 400 Franken – wurde vom Bundesgericht als angemessen erachtet, unter anderem weil zum Zeitpunkt des Urteils bereits fast 13 der 15 Jahre der Verjährungsfrist verstrichen waren und sich der Verurteilte während des langen Verfahrens wohlverhalten hatte.