Im Streit um den Ausbau von drei Dachgeschosswohnungen in einem denkmalgeschützten Genfer Wohnhaus hat das Bundesgericht die Beschwerde eines Ehepaars abgewiesen. Die Immobiliengesellschaft C. SA hatte als Miteigentümerin eine Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses erhalten, ohne dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft dem Projekt zugestimmt hatte. Das Ehepaar A., das im sechsten Stock des Gebäudes wohnt, wehrte sich durch alle Instanzen gegen das Vorhaben.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Auffassung der Genfer Behörden, dass die fehlende Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Erteilung einer Baubewilligung nicht relevant sei. Die Baubewilligungsbehörde müsse lediglich prüfen, ob ein Projekt den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht. Ob der Bauherr auch privatrechtlich zur Ausführung der Arbeiten berechtigt ist, sei nicht entscheidend und könne bei Bedarf in einem zivilrechtlichen Verfahren geklärt werden.
Die Richter in Lausanne wiesen darauf hin, dass die Kantone unterschiedliche Praktiken haben, was die Prüfung privatrechtlicher Aspekte im Baubewilligungsverfahren betrifft. Im Kanton Genf sei es jedoch nicht üblich, dass die Baubehörden ein Gesuch ablehnen, nur weil der Antragsteller möglicherweise nicht über die zivilrechtliche Befugnis zum Bauen verfügt. Zudem betreffe der Ausbau hauptsächlich Räume, die im alleinigen Eigentum der Bauherrin stünden, auch wenn Teile des Daches als gemeinschaftliches Eigentum gelten.