Eine Frau hatte zwischen März und Mai 2024 mehrere Strafanzeigen gegen ihren damaligen Nachbarn eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entschied jedoch am 10. April 2025, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Als die Frau gegen diese Nichtanhandnahme Beschwerde einlegte, trat das Obergericht des Kantons Aargau auf ihr Anliegen nicht ein. Daraufhin wandte sie sich an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht konnte die Beschwerde jedoch nicht behandeln, da die Frau ihre Eingabe nicht eigenhändig unterschrieben hatte. Obwohl sie am 31. Juli 2025 aufgefordert wurde, diesen Mangel bis zum 11. August 2025 zu beheben, kam sie dieser Aufforderung nicht nach. Die entsprechende Verfügung war ihr nachweislich am 4. August 2025 zugestellt worden.
Das Gericht wies in seinem Urteil zusätzlich darauf hin, dass die Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig gewesen wäre. So fehlte eine hinreichende Begründung sowohl hinsichtlich der Beschwerdelegitimation als auch in der Sache selbst. Dies sind grundlegende Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäß Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.