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2025-11-06
Mutter scheitert mit Beschwerde gegen Fremdplatzierung ihrer Tochter
Eine Mutter konnte vor dem Bundesgericht nicht verhindern, dass ihre 16-jährige Tochter in einer Wohngemeinschaft untergebracht bleibt. Ihre Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde wegen fehlender Begründung abgewiesen.
Urteil publiziert am: 2025-11-06

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde einer Mutter gegen die Fremdplatzierung ihrer 16-jährigen Tochter nicht eingetreten. Die Frau hatte nach der Scheidung von ihrem Mann im Jahr 2023 zunächst die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die gemeinsame Tochter erhalten. Nach einer Gefährdungsmeldung des Vaters und einem Interventionsbericht der Kantonspolizei Thurgau errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen jedoch im August 2024 eine Beistandschaft für das Mädchen.

Die Situation eskalierte weiter, als die KESB der Mutter im September 2024 zunächst superprovisorisch und im März 2025 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog. Die Tochter wurde in einer Wohngemeinschaft untergebracht. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung im August 2025 nach persönlicher Anhörung der Jugendlichen und wies die Beschwerde der Mutter ab. Zudem lehnte es deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihr eine Gebühr von 800 Franken.

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragte die Mutter zunächst eine Fristverlängerung, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Beschwerde zu begründen. Sie reichte mehrere Arztzeugnisse ein, in denen sie teilweise als nicht prozess- oder verhandlungsfähig beschrieben wurde. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch jedoch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie weder Anträge noch eine Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthielt. Aufgrund der besonderen Umstände verzichtete das Gericht allerdings auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-06
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Urteilsnummer: 5A_895/2025