Im Kanton Tessin endete ein Rechtsstreit um eine Kreditforderung mit einer klaren Niederlage für den Schuldner. Das Friedensgericht des Kreises Paradiso hatte den Beklagten bereits im Oktober 2024 zur Zahlung von 3'657.05 Franken an die klagende Firma verurteilt. Als der Schuldner gegen dieses Urteil Beschwerde einlegte, erklärte die Zivilrechtliche Rekurskammer des Tessiner Appellationsgerichts seinen Rekurs für unzulässig, da dieser zu spät eingereicht worden war.
Der Schuldner wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und zog den Fall im September 2025 vor das Bundesgericht. Dieses forderte ihn zunächst auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen. Als der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Gericht eine Nachfrist bis zum 10. Oktober 2025, verbunden mit dem Hinweis auf die Konsequenzen einer Nichtzahlung. Auch diese Frist verstrich ungenutzt.
Die Bundesgerichtskasse stellte am 21. Oktober 2025 fest, dass der geforderte Kostenvorschuss weder bezahlt noch auf ihrem Postkonto gutgeschrieben wurde. Auch ein Belastungsnachweis eines Bank- oder Postkontos lag nicht vor. Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten. In seinem Urteil vom 24. Oktober 2025 wies das Gericht darauf hin, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht einer schriftlichen Rückzugserklärung gleichkomme, wie es in den Verfügungen angekündigt worden war.
Die Gerichtskosten von 300 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Da die Gegenpartei nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war, wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Mit diesem Entscheid ist der Fall rechtskräftig abgeschlossen, und der Schuldner muss die ursprüngliche Forderung begleichen.