Das Bundesgericht hat eine Beschwerde einer 64-jährigen Frau gutgeheißen, die sich gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Sozialversicherungsgericht Zürich wehrte. Die Rentnerin, die monatlich nur 361 Franken Zusatzleistungen zur AHV erhält und über kein Vermögen verfügt, hatte gegen die Aufhebung eines Rechtsvorschlags durch ihre Krankenversicherung EGK Beschwerde eingelegt. Die EGK hatte offene Prämienrechnungen von über 4'300 Franken eingefordert.
Das Zürcher Gericht hatte der Frau die beantragte kostenlose Rechtsvertretung mit der Begründung verweigert, sie habe ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. Insbesondere bemängelte es fehlende Angaben zu Einnahmen und Ausgaben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Rentnerin alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Sie hatte gemäß den Vorgaben des Formulars für Bezüger von Zusatzleistungen korrekt gehandelt, indem sie die entsprechende Verfügung der Sozialbehörde beilegte, die detaillierte Angaben zu ihrer finanziellen Situation enthielt.
Die höchsten Richter in Lausanne sahen darin eine offenkundige Verletzung von Bundesrecht und wiesen den Fall an das Zürcher Gericht zurück. Dieses muss nun erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung – Bedürftigkeit, Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde – erfüllt sind. Das Sozialversicherungsgericht wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und dem Anwalt der Rentnerin eine Entschädigung von 3'000 Franken zu bezahlen.