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2025-11-06
Ordonnance pénale: Zu spät protestiert, Verurteilung bleibt bestehen
Ein Verurteilter scheitert mit seinem Versuch, eine Ordonnance pénale wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation anzufechten. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab, da er die Einspruchsfrist versäumt hat.
Urteil publiziert am: 2025-11-06

Im Dezember 2023 verurteilte die Bundesanwaltschaft einen Mann wegen schwerer Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Zudem wurden Gelder auf seinen Bankkonten und denen einer mit ihm verbundenen Firma konfisziert. Da der Verurteilte nicht direkt erreichbar war, wurde die Ordonnance pénale (Strafbefehl) am 20. Dezember 2023 im Bundesblatt veröffentlicht.

Während die betroffene Firma bereits am 21. Dezember 2023 gegen die Konfiszierung ihrer Vermögenswerte Einspruch erhob, reichte der Verurteilte seine Einsprache erst am 6. Februar 2024 ein. Er argumentierte dabei, dass die öffentliche Zustellung fehlerhaft gewesen sei, da sein vollständiger Name nicht korrekt angegeben wurde. Die Bundesanwaltschaft stufte seinen Einspruch als verspätet ein und leitete ihn an das Bundesstrafgericht weiter.

Das Bundesstrafgericht entschied zunächst überraschend, dass der Einspruch des Mannes gültig sei, woraufhin die Bundesanwaltschaft Beschwerde einlegte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gab der Bundesanwaltschaft am 26. März 2025 Recht und erklärte den Einspruch für verspätet. Der Verurteilte zog daraufhin vor Bundesgericht, wo er argumentierte, dass ihm der Zugang zu einem unabhängigen Gericht verwehrt werde und grundlegende Verfahrensrechte verletzt würden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es verwies auf die gesetzliche Regelung, wonach Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur dann beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie Zwangsmassnahmen betreffen. Da es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage ging, ob der Einspruch rechtzeitig erfolgt war – also um eine verfahrensrechtliche Frage – und nicht um Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft oder Beschlagnahmungen, wurde die Beschwerde nicht angenommen. Die ursprüngliche Verurteilung bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-06
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Urteilsnummer: 6B_439/2025