Ein Ehepaar, das seit 1994 verheiratet war und sich 2017 trennte, steckt in einem langwierigen Scheidungsverfahren. Während die Scheidung selbst 2023 rechtskräftig wurde, ist die Aufteilung des Vermögens auch acht Jahre nach Verfahrensbeginn noch nicht abgeschlossen. Im Zentrum des Streits steht eine Luxusvilla, die formal im alleinigen Eigentum der Frau steht, für die jedoch der Ehemann zwischen 2006 und 2012 mehrere Kredite bei einer Bank aufgenommen hatte. Die Frau hatte diese Kredite mit einer Grundpfandverschreibung auf die Immobilie abgesichert.
Als die Bank 2023 einen Kredit von rund 14 Millionen Franken kündigte und die Betreibung gegen die Frau als Eigentümerin der Liegenschaft einleitete, versuchte diese, sich mit einer Klage auf Schuldenbefreiung zu wehren. Gleichzeitig wollte sie ihren Ex-Mann in dieses Verfahren einbeziehen, damit er im Fall ihrer Niederlage die Schulden übernehmen müsse. Sie argumentierte, dass der Ex-Mann als eigentlicher Kreditnehmer in der Verantwortung stehe und berief sich auf eine frühere Vereinbarung, wonach sie zwar Eigentümerin der Immobilien bleiben, er aber bis zur Vermögensaufteilung die damit verbundenen Kosten tragen sollte.
Das Kantonsgericht Waadt lehnte den Einbezug des Ex-Mannes in das Bankverfahren ab und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Richter begründeten dies damit, dass Forderungen zwischen Eheleuten im Rahmen der Vermögensaufteilung nach der Scheidung zu klären seien. Da dieses Verfahren bereits seit 2017 laufe, müsse die Frau ihre Ansprüche dort geltend machen und könne nicht parallel ein zweites Verfahren mit den gleichen Forderungen anstrengen. Trotz der Gefahr, dass die Bank die Villa bald versteigern könnte, während das Scheidungsverfahren noch Jahre dauern wird, blieb das Bundesgericht bei seiner Entscheidung.