Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung in einem Strafverfahren als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte im November 2024 Strafanzeige erstattet, weil er angeblich beim Filmen am Arm geschlagen worden sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Kantonsgericht Waadt lehnten die Anzeige ab, da keine konkreten Hinweise auf eine Straftat vorlagen. Die beschuldigte Person hatte lediglich erklärt, den Arm des Filmenden heruntergedrückt zu haben, um weitere Aufnahmen zu verhindern.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht lieferte der Mann keine substantiierte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Er verwies lediglich auf frühere Eingaben, erwähnte eine angeblich geplante Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und führte an, er habe sich vor dem Vorfall einer Zahnoperation mit elf Implantaten unterzogen, weshalb er nicht die Person gewesen sein könne, die "Streit gesucht" habe. Diese Ausführungen hatten jedoch keinen erkennbaren Bezug zum eigentlichen Verfahrensgegenstand.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügte. Nach Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes müssen Beschwerden die Gründe darlegen, warum der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer hätte sich konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzen müssen, statt lediglich auf frühere Eingaben zu verweisen oder sachfremde Argumente vorzubringen. Das Gericht wies die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren als unzulässig zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 800 Franken.