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2025-11-06
Konkurswende: Firma scheitert wegen fehlender Finanzunterlagen
Eine Firma in Liquidation konnte trotz sauberer Betreibungshistorie ihren Konkurs nicht abwenden. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil, weil aktuelle Finanznachweise fehlten.
Urteil publiziert am: 2025-11-06

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Firma in Liquidation gegen ihre Konkurseröffnung abgewiesen. Die Firma war von einer Gläubigerin für eine Forderung von rund 3'200 Franken betrieben worden und hatte zunächst Rechtsvorschlag erhoben. Nach der Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht Baden hinterlegte sie während des Beschwerdeverfahrens den geschuldeten Betrag von 3'866 Franken bei der Obergerichtskasse, konnte jedoch ihre Zahlungsfähigkeit nicht ausreichend glaubhaft machen.

Obwohl der Betreibungsregisterauszug zeigte, dass die Firma seit ihrer Gründung im März 2023 nur ein einziges Mal betrieben worden war, reichte dies dem Gericht nicht als Nachweis der finanziellen Stabilität. Die Firma hatte lediglich die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2023 eingereicht, aber keine aktuellen Unterlagen wie Bankkontoauszüge oder Angaben zu laufenden Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zwar nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, der Schuldner aber dennoch konkrete Anhaltspunkte für seine finanzielle Situation liefern muss.

Die Firma argumentierte vergeblich, dass ihre saubere Betreibungshistorie und der positive Jahresabschluss 2023 ausreichen müssten. Das Gericht betonte, dass es der Schuldnerin oblag, innert der zehntägigen Beschwerdefrist aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Situation vorzulegen. Der von der Firma beantragte Beweis durch Parteibefragung wurde als unzureichend angesehen, da die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit durch konkrete Unterlagen erfolgen muss und nicht durch bloße Behauptungen ersetzt werden kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-06
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Urteilsnummer: 5A_492/2025