Im Mittelpunkt des Falls stand ein langwieriger Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Geschäftsführer und seinem früheren Unternehmen. Der Mann hatte das Unternehmen 2009 mitgegründet und war als Delegierter des Verwaltungsrats tätig, bis ihm 2017 gekündigt wurde. In der Folge kam es zu umfangreichen gegenseitigen Forderungen.
Nach mehreren Gerichtsinstanzen und einem früheren Bundesgerichtsentscheid blieben zwei Hauptstreitpunkte: Die Firma forderte die Rückzahlung von Beträgen, die der Manager mit der Firmen-Maestrokarte für angeblich private Zwecke ausgegeben hatte. Der Manager wiederum verlangte eine Umsatzbeteiligung für das Jahr 2017 und bestritt die Rückzahlungsforderungen. Das Obergericht Zug hatte ihn verpflichtet, nach Verrechnung mit seiner Umsatzbeteiligung noch rund 92'000 Franken an die Firma zu zahlen.
Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Urteil vollumfänglich. Es stellte klar, dass bei der Nutzung einer Firmenkarte für Spesen die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt. Dieser muss nachweisen, dass die getätigten Ausgaben geschäftlich notwendig waren. Der Manager hatte laut Gericht nicht ausreichend belegen können, dass seine Ausgaben geschäftlich begründet waren. Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass ein Teil der Rückforderungen der Firma in Höhe von rund 22'500 Franken bereits durch eine frühere Verrechnung mit Umsatzbeteiligungen des Managers getilgt worden war.