Ein Mann hatte im August 2024 Strafantrag gegen einen Zugbegleiter gestellt. Er warf dem Bahnmitarbeiter vor, während einer Auseinandersetzung im September 2022 im Zug von Olten nach Luzern die Durchgangstür zwischen zwei Wagen verschlossen zu haben. Dadurch habe der Zugbegleiter ihm die Fluchtmöglichkeit genommen und ihn der Körperverletzung durch zwei andere Beteiligte ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das Verfahren jedoch nicht an Hand, was das Aargauer Obergericht bestätigte.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, da der Mann die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Gemäß Bundesgericht hätte er sich konkret mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Diese hatte festgestellt, dass nicht bewiesen sei, ob der Zugbegleiter die Tür tatsächlich vor Ausbruch der Schlägerei verriegelt hatte. Zudem hatte das Obergericht betont, dass die Schlägerei durch den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers selbst ausgelöst worden war.
Die Vorinstanz hatte außerdem argumentiert, dass selbst wenn die Tür verriegelt worden wäre, dies keinen strafbaren Vorsatz des Zugbegleiters begründe. Der Bahnmitarbeiter habe vielmehr den Schutz unbeteiligter Fahrgäste bezweckt. Auch eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht erkennbar. Eine erfolgreiche Flucht hätte die Körperverletzung zudem nicht zwingend verhindert, da die Kontrahenten den Mann hätte verfolgen können. Da der Beschwerdeführer auf diese Argumente nicht angemessen einging, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 800 Franken.