Das Bundesgericht hat zwei zusammenhängende Beschwerden von Klägern abgewiesen, die versuchten, ein Strafverfahren wegen angeblichen Amtsmissbrauchs zu erzwingen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte im Mai 2025 entschieden, keine Untersuchung einzuleiten, da aus den Behauptungen der Kläger keine konkreten strafbaren Handlungen erkennbar waren. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Einschätzung und stellte fest, dass die Ausführungen der Kläger keine nachvollziehbaren oder glaubhaften Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Sachverhalte enthielten.
Im Verlauf des Verfahrens kam es zu einer Auseinandersetzung über eine Prozesskaution von 1'800 Franken, die das Obergericht zunächst verlangt hatte. Die Kläger beschwerten sich daraufhin beim Bundesgericht und stellten anschliessend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht nahm daraufhin die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse und erklärte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für gegenstandslos. Diese Entwicklung führte dazu, dass das Bundesgericht die erste Beschwerde als erledigt abschrieb.
Die zweite Beschwerde der Kläger gegen den Entscheid in der Hauptsache wies das Bundesgericht ab, da sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllten. Die Kläger hatten es versäumt, konkret darzulegen, was am vorinstanzlichen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Das Gericht verzichtete in beiden Fällen auf die Erhebung von Gerichtskosten und entschied im vereinfachten Verfahren, auf die zweite Beschwerde nicht einzutreten.