Die Staatsanwaltschaft Bern führt ein Verfahren wegen versuchter Erpressung gegen einen Mann, der zusammen mit einem Komplizen versucht haben soll, einen Geschäftsmann zur Zahlung einer hohen Provision für die Eintreibung einer Forderung zu zwingen. Der Geschäftsmann hatte seinem Cousin gegenüber erwähnt, dass er eine offene Forderung von rund zwei Millionen Franken habe. Daraufhin kam es zu einem Treffen, bei dem der Beschuldigte und sein Komplize anboten, das Geld auf "ihre Art" einzutreiben – gegen eine Provision von 50 Prozent.
Als der Geschäftsmann nach Rücksprache mit seinem Anwalt das Angebot ablehnte, soll der Beschuldigte Druck ausgeübt haben. Bei einem zweiten Treffen wurde der Geschäftsmann telefonisch mit einer Person verbunden, die ihn mit dem Tod bedrohte, falls er nicht kooperiere. Später erhielt er weitere Drohanrufe von einer kolumbianischen Nummer, bei denen eine Zahlung von 100'000 Franken gefordert wurde. Die Drohungen wurden durch eine an der Klinik des Geschäftsmanns abgegebene weiße Rose und heimlich aufgenommene Videos vom Klinikgelände untermauert.
Bei seiner Festnahme wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt, für das er die Siegelung beantragte. Er berief sich auf darauf gespeicherte Korrespondenz mit seinem Anwalt. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete jedoch die Entsiegelung an, da der Beschuldigte seine Behauptung über ein bestehendes Mandatsverhältnis nicht ausreichend substanziiert hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab. Es betonte jedoch, dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung strikt auf verfahrensrelevante Inhalte beschränken müsse.