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2025-11-06
Pflegerin scheitert mit Ehrverletzungsklage gegen Vorgesetzte
Eine Angestellte eines Pflegezentrums hat vergeblich versucht, ihre Vorgesetzte wegen angeblicher Ehrverletzung strafrechtlich zu belangen. Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab, da sie keine ausreichenden Belege für eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorweisen konnte.
Urteil publiziert am: 2025-11-06

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Mitarbeiterin eines Pflegezentrums abgewiesen, die ihre Vorgesetzte wegen Verleumdung und übler Nachrede angezeigt hatte. Die Frau hatte im April 2023 Strafanzeige gegen ihre Vorgesetzte sowie weitere Personen der Abteilungsleitung des Pflegezentrums erstattet. Bereits die Staatsanwaltschaft See/Oberland hatte eine Untersuchung nicht an die Hand genommen, was später vom Zürcher Obergericht bestätigt wurde.

Die Pflegerin verlangte in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht Schadenersatz in Höhe von 90 Franken für Verfahrenskosten sowie eine Genugtuung von 900 Franken für "langandauernde seelische Schmerzen". Das Gericht stellte jedoch klar, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren keinen zivilrechtlichen Anspruch begründen. Zudem habe die Frau nicht ausreichend dargelegt, dass die angeblichen Äußerungen ihrer Vorgesetzten zu einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung geführt hätten, die eine Genugtuungszahlung rechtfertigen würde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Richter betonten, dass für Genugtuungsansprüche aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen ein aussergewöhnlich schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erforderlich sei, der in seinen Auswirkungen das Mass einer "Aufregung" oder alltäglichen Sorge klar übersteigen müsse. Bei der Beurteilung solcher Ansprüche stehe dem Gericht ein weites Ermessen zu. Da die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde, muss die Pflegerin die Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-06
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Urteilsnummer: 7B_1188/2024