Das Bundesgericht ist nicht auf eine Beschwerde eines Mannes aus Zürich eingetreten, der sich gegen einen Entscheid des Zürcher Obergerichts zur amtlichen Verteidigung wehren wollte. Der Mann hatte seine Beschwerde einen Tag zu spät eingereicht, was zum automatischen Verlust seines Beschwerderechts führte. Laut dem Urteil wurde der Entscheid des Obergerichts am 25. August 2025 zugestellt, wodurch die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. August begann und am 24. September endete.
Der Beschwerdeführer reichte sein Schreiben jedoch erst am 25. September bei der Post ein, als die Frist bereits abgelaufen war. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil vom 1. Oktober 2025 darauf hin, dass Beschwerden gemäß Bundesgerichtsgesetz zwingend innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzureichen sind. Bei Fristversäumnis prüft das Gericht den Inhalt der Beschwerde nicht mehr, unabhängig von den vorgebrachten Argumenten.
Neben dem Nichteintretensentscheid wies das Gericht auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Richterin begründete dies mit der Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Der Fall verdeutlicht die strikte Handhabung von Verfahrensfristen im schweizerischen Rechtssystem und die schwerwiegenden Folgen bei deren Nichteinhaltung.