Ein Beschwerdeführer wollte gegen eine Verfügung des Luzerner Kantonsgerichts vom 19. August 2025 vorgehen, mit der ihm offenbar die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden waren. Doch sein Rechtsbegehren scheiterte bereits an einer formalen Hürde: Er hatte die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten. Die Verfügung war ihm nachweislich am 25. August 2025 zugestellt worden, womit die Frist am 24. September 2025 endete. Seine Beschwerde gab er jedoch erst am 25. September 2025 bei der Post auf.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Beschwerdefrist am 26. August 2025 zu laufen begann und nach 30 Tagen am 24. September 2025 endete. Als der Mann seine Beschwerde am 25. September der Post übergab, war die Frist bereits abgelaufen. Aufgrund dieser Verspätung trat das Gericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein und befasste sich nicht mit den inhaltlichen Aspekten des Falls.
Die Konsequenzen für den Beschwerdeführer waren nicht nur, dass sein Anliegen ungehört blieb. Das Bundesgericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde wegen der Fristversäumnis als aussichtslos eingestuft wurde. Zudem wurden ihm die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Der Fall zeigt eindrücklich, wie strikt Verfahrensfristen im Schweizer Rechtssystem gehandhabt werden und welche Folgen selbst kleine Versäumnisse haben können.