Ein vom Strafgericht Zug wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu 23 Monaten Freiheitsstrafe verurteilter Mann hat vor Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Nach einem teilweise erfolgreichen ersten Verfahren vor dem Bundesgericht wurde sein Fall an das Zuger Obergericht zurückgewiesen. Dort stellte der Verurteilte Ausstandsgesuche gegen alle drei für den Fall vorgesehenen Oberrichter, da diese bereits früher mit dem Fall befasst waren und die später für unverwertbar erklärten Beweismittel kannten.
Das Bundesgericht bestätigt nun den Entscheid des Zuger Obergerichts, dass die Ausstandsgesuche verspätet eingereicht wurden. Der Verurteilte hatte fast drei Wochen nach Kenntnis der Spruchkörperzusammensetzung sein erstes Gesuch gestellt, ein weiteres folgte fast zwei Wochen nach einem neuen angeblichen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung müssen solche Gesuche jedoch "ohne Verzug" und in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht werden.
Das Argument des Verurteilten, er habe mit dem Ausstandsgesuch warten müssen, bis die unverwertbaren Beweismittel vernichtet wurden, überzeugte das Bundesgericht nicht. Er hätte in einem rechtzeitig gestellten Gesuch beantragen können, dass die Richter zuerst die problematischen Beweise aussondern und vernichten, bevor sie in den Ausstand treten. Zudem hatte er sein erstes Gesuch bereits sieben Wochen vor der Vernichtung der Beweise eingereicht, was seiner eigenen Argumentation widersprach. Da das Bundesgericht die Beschwerde abwies, kann das Verfahren vor dem Zuger Obergericht mit den ursprünglich vorgesehenen Richtern fortgesetzt werden.