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2025-11-06
Sehbehinderte Frau kämpft vor Gericht um Maskenbefreiung im Zug
Eine sehbehinderte Frau wurde 2020 aus einem Zug gewiesen, weil sie weder eine Maske trug noch ihr Befreiungsattest vorweisen wollte. Das Bundesgericht bestätigte nun ihre Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung.
Urteil publiziert am: 2025-11-06

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer sehbehinderten Frau abgewiesen, die sich gegen ihre Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung wehrte. Die Frau war im November 2020 während der Corona-Pandemie ohne Maske im Zug von Bern nach Thun unterwegs. Als sie von Transportpolizisten aufgefordert wurde, entweder eine Maske zu tragen oder ihr ärztliches Befreiungsattest vorzuzeigen, verweigerte sie beides. Daraufhin sollte sie den Zug verlassen, wogegen sie sich wehrte, indem sie sich an den Sitzen festhielt.

Die Richter in Lausanne bestätigten, dass die Transportpolizisten rechtmäßig handelten. Sie waren befugt, das Attest zu kontrollieren und die Frau bei Verweigerung aus dem Zug zu weisen. Die bloße Behauptung, über ein Attest zu verfügen, reiche nicht aus – der Nachweis müsse tatsächlich erbracht werden. Das Gericht hielt fest, dass die Frau die Beamten als Transportpolizisten erkannt hatte und sich bewusst widersetzte, indem sie sich an den Sitzen festhielt, was die Amtshandlung verzögerte.

Die Argumentation der Frau, sie habe sich nur festgehalten, um aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht die Orientierung zu verlieren, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Auch ihr Einwand, die Transportpolizisten hätten aus Datenschutzgründen kein Recht gehabt, ihr Attest einzusehen, fand kein Gehör. Das Bundesgericht bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je 90 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-06
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_927/2023