Ein Leutnant der Schweizer Armee beantragte 2022 eine Ausbildungsgutschrift in Höhe von 6.060 Franken für sein Bachelorstudium an der Universität. Diese finanzielle Leistung soll Armeeangehörige motivieren, eine militärische Kaderausbildung zu absolvieren. Sowohl die Armee als auch das Bundesverwaltungsgericht lehnten seinen Antrag ab, woraufhin er Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
Der entscheidende Punkt war eine Übergangsbestimmung in der Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader: Anspruchsberechtigt sind nur Militärangehörige, die ihre Weiterbildung frühestens am 1. Juli 2017 begonnen haben. Der Offizier hatte jedoch seinen Offizierslehrgang bereits im März 2017 und die Offiziersschule im April 2017 angetreten – also vor dem Stichtag. Dass er den praktischen Dienst erst später (2018 und 2019) absolvierte, änderte nichts an dieser Beurteilung.
Das Bundesgericht entschied, dass es auf die Beschwerde gar nicht eintreten kann. Grund dafür ist eine gesetzliche Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz, wonach Beschwerden auf dem Gebiet des Militärdienstes vom höchstrichterlichen Rechtsweg ausgeschlossen sind. Diese Regelung umfasst auch vermögenswerte Ansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung stehen – wie eben die Ausbildungsgutschrift. Der Rechtsschutz wird in solchen Fällen durch das Bundesverwaltungsgericht gewährleistet, dessen Entscheid endgültig ist.