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Frau unter Beistandschaft scheitert mit Klage gegen neue Beiständin

Eine Frau wollte die Ernennung ihrer neuen Beiständin anfechten. Sie scheiterte, weil sie einen verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau ernannte im Juni 2026 eine neue Beiständin für eine unter Beistandschaft stehende Frau. Eine Beiständin unterstützt und vertritt Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbstständig regeln können. Die betroffene Frau war mit dieser Ernennung nicht einverstanden und zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Bern weiter.

Das Obergericht forderte die Frau zweimal auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen – also einen Geldbetrag, der zu Beginn eines Verfahrens als Sicherheit für allfällige Gerichtskosten hinterlegt werden muss. Da sie dieser Pflicht nicht nachkam, trat das Gericht auf ihre Klage gar nicht erst ein. Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, ihre neue Beiständin habe die Zahlung des Vorschusses absichtlich verhindert, weil diese ein persönliches Interesse daran habe, dass die Klage gegen sie scheitere. Zudem habe das Obergericht ihr von sich aus einen unabhängigen rechtlichen Beistand zur Seite stellen müssen.

Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Die Frau habe ihre schwerwiegenden Vorwürfe gegen die Beiständin nicht belegt. Die eingereichten E-Mails bezögen sich lediglich auf die geplante Abschleppung eines nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugs und hätten mit dem Kostenvorschuss nichts zu tun. Auch habe die Frau nicht nachgewiesen, dass ihr die nötigen Mittel für die Zahlung gefehlt hätten. Ebenso wenig habe sie beim Obergericht ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten oder um Einsetzung eines Prozessbeistands gestellt – und nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Gericht dies von sich aus hätte tun müssen.

Da die Eingabe der Frau keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Bundesrichter auf die Klage im vereinfachten Verfahren nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_1069/2026

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