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Kläger erhält keine Prozesskostenhilfe für Akteneinsicht-Streit

Ein Mann forderte Akten zu Covid-Impfungen und Fahreignung. Die Gerichte verweigerten ihm die kostenlose Prozessführung, weil sein Anliegen aussichtslos war.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein Mann wandte sich seit Januar 2024 mehrfach an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen. Er verlangte medizinische Abklärungen zur Frage, ob Covid-19-Geimpfte noch fahrtauglich seien. Das Amt teilte ihm mit, es gebe keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung durch die Impfung, und es seien deshalb keine Massnahmen ergriffen worden. Der Mann liess nicht locker: Im April 2026 verlangte er gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in sämtliche behördeninternen Unterlagen zu seinen Eingaben – darunter Vermerke, Entwürfe und interne Prüfberichte.

Das Strassenverkehrsamt hielt fest, die verlangten Informationen seien bereits erteilt worden. Weitere Dokumente, die über das bereits Offengelegte hinausgingen, existierten nicht. Für die erneute Prüfung erhob es eine Bearbeitungsgebühr von 100 Franken. Dagegen wollte der Mann bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Rekurs einlegen – und beantragte dabei, die Verfahrenskosten müsse er nicht selbst tragen, weil er nicht über ausreichende Mittel verfüge.

Die Rekurskommission und danach das Verwaltungsgericht St. Gallen lehnten dieses Gesuch ab: Der Rekurs sei aussichtslos, weil das Öffentlichkeitsgesetz keinen Anspruch auf Herausgabe nicht vorhandener Unterlagen gebe und die bereits erteilten Informationen genügten. Auch gegen die Gebühr von 100 Franken habe der Mann keine konkreten Einwände vorgebracht. Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die Erfolgsaussichten des Rekurses korrekt eingeschätzt und sich ausreichend mit den Vorbringen des Mannes auseinandergesetzt.

Zusätzlich machte der Mann geltend, die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses verletze sein Recht auf Zugang zu einem Gericht. Auch damit drang er nicht durch: Das Bundesgericht stellte klar, dass der verfassungsmässige Anspruch auf gerichtliche Beurteilung keinen Anspruch auf kostenlose Prozessführung umfasst. Wer kein Recht auf Prozesskostenhilfe hat, muss einen Kostenvorschuss leisten – das ist keine Verletzung des Zugangsrechts. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 1C_320/2026

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