Ein Mann aus dem Kanton Bern hatte beim Regionalgericht Bern-Mittelland beantragt, über ihn den Konkurs zu eröffnen. Dieses Recht steht Schuldnern grundsätzlich offen, wenn sie sich selbst für zahlungsunfähig erklären. Das Regionalgericht wies das Gesuch jedoch ab – und das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid.
Der Grund: Der Mann verfügt nach eigenen Angaben über kein nennenswertes Vermögen. Die Gerichte werteten seinen Antrag deshalb als missbräuchlich. Ein Konkursverfahren hat nämlich in erster Linie den Zweck, vorhandenes Vermögen gerecht unter den Gläubigern aufzuteilen. Gibt es nichts zu verteilen, wäre das Verfahren sinnlos – und würde einzig dem Schuldner nützen, etwa indem alte Schulden wegfallen.
Der Mann argumentierte, dass ein selbst beantragter Konkurs gerade dazu diene, sich von einer erdrückenden Schuldenlast zu befreien, und nicht vom Vorhandensein von Vermögen abhängen dürfe. Er verwies auf eine Lehrmeinung, wonach eine günstige Prognose für das künftige Haushaltsbudget genügen solle. Das Bundesgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es hält an seiner langjährigen Praxis fest: Wer weiss, dass im Konkurs nichts zu verteilen wäre, handelt missbräuchlich, wenn er trotzdem einen Konkurs beantragt.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass es Sache des Gesetzgebers wäre, die bestehende Regelung zu ändern, falls man jedem überschuldeten Schuldner unabhängig von seinem Vermögen ein solches Schutzverfahren ermöglichen wollte. Der Mann muss nun die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.