Eine Frau, die in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung anstrebt, wollte ihr Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ohne eigene Kosten führen. Das Appellationsgericht lehnte dieses Gesuch ab, weil es den Rekurs als aussichtslos beurteilte: Die Frau habe nicht überzeugend dargelegt, weshalb sie nicht zumindest in einem Teilzeitpensum auf dem regulären Arbeitsmarkt tätig sein könne. Zudem fehlten Hinweise darauf, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, ein Praktikum, das sie im August 2026 absolviert hatte, habe auf dem ersten – also dem regulären – Arbeitsmarkt stattgefunden, nicht auf dem zweiten Arbeitsmarkt, wie das Appellationsgericht angenommen hatte. Als Beleg reichte sie eine E-Mail ihrer Coachin beim Arbeitsintegrationszentrum ein.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass das eingereichte Dokument erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sei und deshalb im Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. Neue Beweismittel, die nach einem Entscheid entstehen, sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Zudem habe die Frau nicht dargelegt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Belege eingereicht hätte.
Das Gericht bemängelte ausserdem, dass die Beschwerde insgesamt zu wenig begründet war. Die Frau habe sich nicht mit den Argumenten des Appellationsgerichts auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, inwiefern dieses das Recht verletzt haben soll. Da die Eingabe offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Begründung nicht genügte, wurde sie von einer Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.