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Vater im Sorgerechtsstreit muss Gegenpartei entschädigen

Ein Vater warf dem Genfer Gericht vor, zu langsam über das Sorgerecht seiner Kinder zu entscheiden. Das Verfahren wurde gegenstandslos, nachdem das Gericht doch noch urteilte – der Vater muss 500 Franken zahlen.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein Vater aus dem Kanton Genf stritt um die Modalitäten des Sorgerechts für seine minderjährigen Kinder. Nachdem das Bundesgericht die Sache bereits einmal an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hatte, wartete er erneut monatelang auf einen Entscheid. Im August 2026 reichte er deshalb eine Beschwerde wegen übermässiger Verfahrensverzögerung ein und beantragte gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen.

Kurz nach Einreichung dieser Beschwerde, im September 2026, fällte die Genfer Aufsichtskammer gleich zwei Entscheide in den hängigen Verfahren. Damit war die Beschwerde des Vaters gegenstandslos geworden. Er stimmte zu, dass das Verfahren vor dem Bundesgericht abgeschrieben wird, bestand aber darauf, dass der Kanton Genf die Verfahrenskosten übernehmen und ihm eine Entschädigung zahlen solle.

Das Bundesgericht prüfte, wie das Verfahren wohl ausgegangen wäre, und kam zum Schluss, dass die Verzögerungen – rund siebeneinhalb Monate in einem Fall und etwas über neun Monate im anderen – zwar lang, aber noch keine offensichtliche Verletzung des Rechts auf einen Entscheid innert angemessener Frist darstellten. Die Beschwerde wäre daher aller Wahrscheinlichkeit nach abgewiesen worden.

Grundsätzlich hätte der Vater deshalb die Verfahrenskosten tragen müssen. Das Bundesgericht verzichtete jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Da die Gegenpartei sich zur beantragten vorsorglichen Massnahme hatte äussern müssen, sprach das Gericht ihr eine Entschädigung von 500 Franken zu, die der Vater bezahlen muss.

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Urteilsnummer: 5A_788/2026

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