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Vater scheitert: Kinder bleiben mit Mutter in den Emiraten

Eine Mutter durfte mit ihren drei Kindern von Genf in die Vereinigten Arabischen Emirate ziehen. Der Vater wollte den Umzug stoppen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Ein geschiedenes Paar aus dem Kanton Genf streitet um den Wohnort ihrer drei gemeinsamen Kinder, geboren 2011, 2013 und 2015. Die Kinder lebten bisher bei der Mutter in Genf; der Vater hatte ein Besuchsrecht. Im Juli 2026 entschied das Genfer Erstgericht vorläufig, dass die Mutter mit den Kindern in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ziehen darf, weil sie dort eine Vollzeitstelle gefunden hatte und seit Ende 2025 keine Arbeitslosenentschädigung mehr erhielt. Der Vater legte dagegen Berufung ein und verlangte, dass der Umzug vorläufig gestoppt wird.

Das Genfer Kantonsgericht wies diesen Antrag am 21. Juli 2026 ab. Es wog die Interessen beider Seiten gegeneinander ab: Die Kinder lebten seit Jahren bei der Mutter, zeigten wenig Bereitschaft, den Vater zu besuchen, und dieser wollte sie nicht zum Kontakt zwingen. Zudem beanspruchte der Vater das Sorgerecht nicht für sich, falls die Kinder in der Schweiz blieben. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Interesse der Kinder, mit der Mutter in die VAE zu ziehen, überwiege. Der Kontakt zum Vater sei weiterhin per Nachrichtendienst oder andere Kommunikationsmittel möglich.

Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, er habe sich nicht ausreichend zu den Eingaben der Mutter äussern können, und machte geltend, ein Umzug in die VAE – die weder der Haager Kindesschutzkonvention noch dem Haager Entführungsübereinkommen beigetreten sind – gefährde die Wirksamkeit eines allfälligen späteren Urteils zu seinen Gunsten. Ausserdem wies er darauf hin, dass die Familie eine Familientherapie begonnen habe, um die Vater-Kind-Beziehung zu verbessern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Genfer Gerichte ihre Zuständigkeit behalten, auch wenn die Kinder in ein Land ziehen, das den einschlägigen Konventionen nicht angehört. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht willkürlich: Der Vater habe keine konkreten Gründe genannt, weshalb die Eingaben der Mutter eine eigene Stellungnahme erfordert hätten. Auch der Hinweis auf die laufende Familientherapie ändere nichts am Ergebnis. Der Vater muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und der Mutter eine Entschädigung von 500 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 5A_820/2026

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