Ein im Ausland wohnhafter Mann hatte beim zuständigen Schweizer IV-Büro für Versicherte im Ausland einen Antrag auf eine Invalidenrente gestellt. Dieser Antrag wurde Ende Februar 2026 abgelehnt. Daraufhin reichte der Mann beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe ein, die jedoch unklar formuliert war: Es war nicht eindeutig, ob er damit die Ablehnung seines Rentenantrags anfechten wollte.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn auf, innerhalb von fünf Tagen klarzustellen, gegen welche Entscheidung er sich genau wende, und wies ihn auf die formalen Anforderungen für eine gültige Beschwerde hin. Es machte ihn auch darauf aufmerksam, dass seine Eingabe als unzulässig abgewiesen würde, falls er nicht reagiere oder die Anforderungen nicht erfülle. Gegen diesen Zwischenbescheid des Bundesverwaltungsgerichts gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es überhaupt für diesen Fall zuständig ist. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ein Zwischenentscheid ist, also kein abschliessender Entscheid in der Sache. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn dem Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Der Mann hatte in seiner Eingabe jedoch mit keinem Wort dargelegt, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
Das Bundesgericht erklärte die Eingabe daher für unzulässig. Es übermittelte die Unterlagen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da die Eingabe möglicherweise ohnehin als Ergänzung zu seiner dortigen Eingabe gedacht war. Gerichtskosten wurden keine erhoben.