Eine 1984 geborene Pflegeassistentin leidet seit Geburt an einem schweren Herzfehler. Wegen dieser Erkrankung hatte sie die IV bereits 2007 um Unterstützung ersucht und wurde auf Kosten der Invalidenversicherung zur Arztsekretärin umgeschult. Ab 2008 erhielt sie eine Viertelsrente. Im Jahr 2021 wurde diese Rente wieder gestrichen, weil ein umfassendes medizinisches Gutachten ergab, dass sie in einer angepassten Tätigkeit als Arztsekretärin zu 80 Prozent arbeitsfähig sei.
Im August 2024 meldete sich die Pflegeassistentin erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zug an – diesmal auch wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch gar nicht erst ein, weil die Frau keine glaubhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der Rentenaufhebung 2021 nachweisen konnte. Wer nach einer früheren Ablehnung erneut eine IV-Rente beantragt, muss zunächst belegen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert hat – sonst wird das Gesuch ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid, und auch die obersten Richter schlossen sich dieser Einschätzung an. Sie stellten fest, dass die Rückenbeschwerden bereits 2020 im Gutachten als Verdachtsdiagnose aufgeführt worden waren und sich die Befundlage seither nicht wesentlich verändert hatte. Auch die Herzerkrankung hatte sich nach Aktenlage nicht verschlechtert. Die nach der Verfügung eingereichten Arztberichte – unter anderem von einem Chiropraktor und einem Orthopäden – konnten daran nichts ändern, weil sie nach dem massgeblichen Beurteilungszeitraum datiert waren.
Die Richter hielten zudem fest, dass die Pflegeassistentin trotz ihrer bekannten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Pflege gearbeitet hatte, obwohl sie bereits vor Jahren zur Arztsekretärin umgeschult worden war. Das Einkommen, das sie in dieser angepassten Tätigkeit erzielen könnte, muss sich die Frau anrechnen lassen – unabhängig davon, ob sie diese Arbeit aus persönlichen Gründen nicht ausüben möchte. Die Pflegeassistentin muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.