Ein Patient bezog das Medikament «Voltaren 75 Retard» und musste dafür einen Selbstbehalt von 40 Prozent der Kosten selbst tragen – statt der üblichen 10 Prozent. Dieser erhöhte Eigenanteil gilt für Originalpräparate, wenn günstigere Generika verfügbar sind. Der Patient wollte davon ausgenommen werden, weil er nach eigenen Angaben Generika nicht verträgt.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hatte die Klage des Patienten bereits abgewiesen. Es stellte fest, dass sein Arzt lediglich pauschal eine Unverträglichkeit gegenüber Generika bescheinigt hatte, ohne dies näher zu begründen. Zudem hatte die Krankenkasse darauf hingewiesen, dass es ein praktisch identisches Präparat unter anderem Namen gibt – ein sogenanntes Co-Marketing-Arzneimittel. Dem widersprach der Arzt nicht, weshalb die medizinische Notwendigkeit für das teurere Originalpräparat nicht als belegt galt.
Der Patient zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte verschiedene Rechtsverletzungen geltend, darunter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Willkür. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde genügte den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung rügen will, muss konkret und detailliert darlegen, welche Rechtsvorschriften das untere Gericht verletzt haben soll. Allgemeine Kritik am Urteil reicht nicht aus.
Da die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllte, wurde sie im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter dennoch. Der Patient muss damit den erhöhten Selbstbehalt von 40 Prozent für sein Medikament weiterhin selbst tragen.