Die Frau, Jahrgang 1963, erhielt seit 1992 eine halbe und ab 1997 eine ganze IV-Rente. Ab November 2012 arbeitete sie während rund sechs Jahren als Buschauffeurin – in einem Pensum zwischen 60 und 80 Prozent – ohne dies der IV-Stelle zu melden. Als die Behörde dies entdeckte, hob sie die Rente rückwirkend per Januar 2012 auf und forderte über 230'000 Franken zurück. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte die Aufhebung der Rente, reduzierte die Rückforderung jedoch auf rund 168'000 Franken, weil ein Teil der Ansprüche zeitlich verjährt war.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun teilweise auf. Es stellt fest, dass die Rente frühestens ab November 2012 angepasst werden darf – also ab dem Zeitpunkt, als die Frau die Stelle als Buschauffeurin antrat und dies pflichtwidrig verschwieg. Eine rückwirkende Aufhebung bereits ab Januar 2012 ist nicht zulässig, weil für diesen früheren Zeitraum keine entsprechende Meldepflichtverletzung nachgewiesen ist. Wer eine wesentliche Änderung seiner Verhältnisse – etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – nicht meldet, verliert zwar den Vertrauensschutz; die Rente kann aber nur ab dem Zeitpunkt rückwirkend angepasst werden, ab dem die Meldepflicht verletzt wurde.
Zusätzlich kritisieren die Bundesrichter, dass bislang nicht geprüft wurde, ob die Frau in der fraglichen Zeit trotz Arbeit noch Anspruch auf eine Teilrente gehabt hätte. Denn selbst wer arbeitet, kann unter Umständen noch rentenberechtigt sein, wenn das erzielte Einkommen zusammen mit der verbleibenden Einschränkung einen entsprechenden Invaliditätsgrad ergibt. Ohne diese Berechnung lässt sich nicht feststellen, wie viel tatsächlich zu Unrecht bezogen wurde.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau muss den Fall nun neu beurteilen: Sie hat zu prüfen, in welchem Umfang die Frau ab November 2012 noch rentenberechtigt war, und die Rückforderung entsprechend anzupassen. Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht trägt die IV-Stelle.