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Stiftung muss höhere Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträge zahlen

Eine Stiftung wollte Gönnerbeiträge als steuerfreie Spenden deklarieren. Die Richter entschieden, dass die Beiträge teilweise als steuerpflichtige Leistungen gelten.

Publikationsdatum: 06. November 2026

Eine gemeinnützige Stiftung, die Krankheiten bekämpft und Betroffene berät, geriet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Streit über die Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträge. Der Kern des Konflikts: Wer der Stiftung im Vorjahr mindestens einen bestimmten Betrag gespendet hatte, erhielt automatisch einen Gutschein für einen Gesundheitscheck in der Apotheke – und die Stiftung übernahm dafür die Kosten. Die ESTV war der Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine reine Spende, sondern um einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch handle.

Die Stiftung wehrte sich gegen diese Einschätzung und argumentierte, die Gönnerbeiträge seien freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung. Ausserdem seien nur jene Gutscheine steuerlich relevant, die tatsächlich eingelöst worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Stiftung teilweise recht: Beiträge, die einen bestimmten Schwellenbetrag überstiegen, galten als Spenden. Den Rest der Klage wies es ab und verwies die Sache zur Neuberechnung der Steuer an die ESTV zurück.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid vollumfänglich. Es hielt fest, dass die Abgabe des Gutscheins für den Gesundheitscheck eine mehrwertsteuerlich relevante Leistung darstellt: Die Stiftung bewarb ausdrücklich, dass Gönnerinnen und Gönner ab einem Mindestbeitrag einen solchen Gutschein erhalten. Damit war der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung klar gegeben – unabhängig davon, ob der Gutschein später tatsächlich eingelöst wurde. Auch der Einwand, nur ein Teil des Beitrags sei als Entgelt für den Gutschein zu werten, überzeugte die Richter nicht: Die Stiftung konnte nicht nachweisen, welcher Anteil des Betrags auf andere Leistungen wie die Beratung entfiel.

Die Stiftung muss nun die Gerichtskosten von 7500 Franken tragen. Die genaue Höhe der Steuernachforderung wird die ESTV auf Basis des Urteils neu berechnen – der Spielraum dabei ist jedoch eng, da das Gericht die massgeblichen Fragen abschliessend geklärt hat.

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Urteilsnummer: 9C_689/2025

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