Ein Mann hatte gegen einen Entscheid der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) geklagt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich war im August 2026 bereits auf seine Eingabe nicht eingetreten – weil er seine Klage per gewöhnlicher E-Mail eingereicht hatte, was formell nicht zulässig ist.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe dort beschränkte sich jedoch darauf mitzuteilen, dass er Beschwerde erhebe. Eine inhaltliche Begründung, also eine Erklärung, weshalb der vorinstanzliche Entscheid seiner Meinung nach falsch sei, fehlte vollständig.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass eine Beschwerde konkrete Argumente enthalten muss. Es reicht nicht, einfach zu behaupten, ein Gerichtsentscheid sei falsch, oder lediglich die eigene Sichtweise zu wiederholen. Wer vor Bundesgericht klagt, muss im Einzelnen darlegen, welche Regeln die Vorinstanz verletzt haben soll und warum. Da diese Mindestanforderungen nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Immerhin verzichteten die Richter ausnahmsweise darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen. Am Ergebnis ändert das nichts: Der Mann erhält von der Suva keine Leistungen, und sein Anliegen wurde von keiner Instanz inhaltlich geprüft.