Ein Mädchen, geboren 2012, leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung, die als angeborenes Gebrechen anerkannt ist. Über seinen Vater stellte es im Juli 2023 einen Antrag auf eine Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Waadt. Diese sprach dem Mädchen nach einer Abklärung zu Hause eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu. Der Vater akzeptierte das nicht und verlangte, dass seine Tochter als schwer hilflos eingestuft und zusätzlich eine Pflegezulage für mindestens sechs Stunden täglich erhalte. Das Waadtländer Kantonsgericht wies die Klage ab.
Das Mädchen zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die kantonalen Richter mehrere medizinische und pädagogische Berichte zu wenig beachtet hatten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass das Mädchen nicht nur Autismus hat, sondern auch eine schwere geistige Behinderung. Es zeigt impulsives und unberechenbares Verhalten, erkennt Gefahren nicht, greift unvorsichtig nach heissen oder scharfen Gegenständen und trinkt aus beliebigen Behältern. Im Freien läuft es unkontrolliert auf die Strasse oder in gefährliche Situationen.
Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass das Mädchen rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss – nicht bloss wegen der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, sondern weil es sich selbst und andere gefährden kann. Die Sicherheitsmassnahmen, die der Vater zu Hause getroffen hat, reichen nicht aus, um diesen Bedarf zu beseitigen. Auch die Tatsache, dass das Mädchen tagsüber in einer spezialisierten Institution betreut wird, ändert daran nichts. Damit erfüllt es die Voraussetzungen für eine schwere Hilflosigkeit. Zusätzlich anerkannten die Richter, dass der tägliche Mehraufwand für Pflege und Betreuung mindestens sechs Stunden beträgt, womit auch der Anspruch auf eine Pflegezulage besteht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Das Mädchen hat rückwirkend ab Mai 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit sowie auf eine Pflegezulage für sechs Stunden täglich. Die IV-Stelle des Kantons Waadt muss die Verfahrenskosten tragen und der Anwältin des Mädchens 3000 Franken Entschädigung zahlen.