Eine Arbeitnehmerin stritt mit ihrer Arbeitgeberin um Lohnforderungen. Das Arbeitsgericht Dietikon sprach ihr im Februar 2026 lediglich 500 Franken brutto zu – deutlich weniger als sie verlangt hatte. Den Rest ihrer Forderung wies das Gericht ab.
Die Arbeitnehmerin akzeptierte dieses Ergebnis nicht und zog den Fall ans Obergericht des Kantons Zürich weiter. Auch dort hatte sie keinen Erfolg: Das Obergericht wies ihre Klage im Juli 2026 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Daraufhin wandte sich die Arbeitnehmerin ans Bundesgericht. Ihre Eingabe genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar und ausreichend begründet sein. Da dies nicht der Fall war, trat das Gericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Zudem lehnte es den Antrag der Arbeitnehmerin ab, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen – ein solcher Erlass wird nur gewährt, wenn eine Klage nicht von vornherein aussichtslos ist, was hier nicht zutraf.
Die Arbeitnehmerin muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen. Ihre Arbeitgeberin erhält keine Entschädigung, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.