Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen einen Mann, der als Schamane tätig ist. Er soll eine Frau, die wegen eines Traumas Hilfe bei ihm gesucht hatte, während Sitzungen sexuell genötigt und vergewaltigt haben. Dabei soll er die Handlungen gegen ihren Willen aufgezeichnet haben. Bei einer Hausdurchsuchung stellte die Staatsanwaltschaft zahlreiche elektronische Geräte sicher – darunter Mobiltelefone, Tablets, Handkameras, Computer, Festplatten und Speicherkarten.
Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt bleiben und nicht durchsucht werden dürfen. Er argumentierte, auf den Geräten befänden sich vertrauliche Informationen über seine Klientinnen und Klienten, die wie Patienten eines Arztes zu behandeln seien. Ausserdem bestritt er, dass ältere Geräte, die er nicht mehr benutze, überhaupt relevant für die Untersuchung seien. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt bewilligte die Durchsuchung dennoch vollumfänglich.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass bei so schwerwiegenden Vorwürfen wie mehrfacher Vergewaltigung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das persönliche Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Privatsphäre klar überwiegt. Zudem geniesse ein Schamane keinerlei gesetzlich geschützte Geheimhaltungsrechte, wie sie etwa für Ärzte gelten. Bezüglich der angeblich nicht mehr genutzten Geräte habe der Beschuldigte nicht ausreichend dargelegt, seit wann er diese nicht mehr verwende – ohne eine Auswertung der Daten lasse sich dies nicht überprüfen.
Die Kosten des Verfahrens von 1'200 Franken trägt der Beschuldigte. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.