Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern ordnete Ende August 2026 die fürsorgerische Unterbringung einer Frau in einer Klinik an. Bei einer solchen Massnahme wird eine Person gegen ihren Willen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen, wenn sie als gefährdet oder hilfsbedürftig gilt.
Die Frau wehrte sich gegen diese Entscheidung und reichte Ende September 2026 beim Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde ein. Das Kantonsgericht trat jedoch nicht auf die Eingabe ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Die gesetzliche Frist für eine solche Beschwerde war bereits abgelaufen.
Daraufhin wandte sich die Frau an das Bundesgericht – und zwar gleich mit zwei Eingaben, die beide auf Englisch verfasst waren. Das Bundesgericht hielt fest, dass Eingaben in einer der Landessprachen verfasst sein müssen. Entscheidender war jedoch ein anderes Problem: Die Frau erklärte dem Bundesgericht nicht, weshalb das Kantonsgericht ihre Beschwerde zu Unrecht als verspätet abgewiesen haben soll. Stattdessen schilderte sie ihre persönliche Situation – sie fühle sich gesund, wolle arbeiten oder in ihr Heimatland zurückkehren, brauche keine Hilfe mehr und werde von niemandem gehört. Sie äusserte zudem Kritik an Polizei, KESB, Ärzten, Staatsanwaltschaft und ihrer Beiständin.
Da die Eingabe keine sachbezogene Begründung enthielt, die sich mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinandersetzt, trat der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Gerichtskosten wurden der Frau keine auferlegt.