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Steuerpflichtiger scheitert mit Versuch, Vermögenspfändung zu stoppen

Ein Schwyzer Steuerpflichtiger wollte die sofortige Vollstreckung zweier Steuersicherungen verhindern. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 05. November 2026

Das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz und eine Schwyzer Gemeinde erliessen im Juni 2026 gegen einen Steuerpflichtigen zwei Verfügungen, mit denen sie ihn verpflichteten, insgesamt 57'000 Franken sicherzustellen – 46'000 Franken für die direkte Bundessteuer und 11'000 Franken für kantonale und kommunale Steuern der Jahre 2019 bis 2024. Begründet wurde dies damit, dass der Mann seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert und im Verfahren unzureichend mitgewirkt habe. Gleichzeitig ergingen Arrestbefehle, unter anderem gegen sechs Stockwerkeigentumseinheiten im Kanton Solothurn.

Der Steuerpflichtige wehrte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und verlangte, dass die Vollstreckung der Sicherstellungen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens aufgeschoben werde. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab: Das Gesetz schreibe ausdrücklich vor, dass Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung hätten. Eine solche könne daher weder von Gesetzes wegen eintreten noch durch ein Gericht angeordnet werden. Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte erneut, dass vorerst keine Verwertungshandlungen vorgenommen werden dürften.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer klar und ohne Ausnahme vorschreibe, dass Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Dieses Verbot gelte sowohl für kantonale Gerichte als auch für das Bundesgericht selbst. Ziel dieser Regelung sei es, zu verhindern, dass Steuerpflichtige während laufender Beschwerdeverfahren Vermögenswerte beiseiteschaffen. Da das Verwaltungsgericht schlicht das geltende Recht angewendet habe, sei dem Steuerpflichtigen dadurch kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden, der eine Anfechtung beim Bundesgericht ermöglicht hätte.

Der Steuerpflichtige muss die Verfahrenskosten von 3'000 Franken selbst tragen. Die Sicherstellungsverfügungen bleiben damit vollstreckbar, während das eigentliche Steuerverfahren noch weiterläuft.

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Urteilsnummer: 9C_544/2026

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