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Freigesprochener erhält keine Entschädigung für seinen Aufwand

Ein Freigesprochener forderte nachträglich eine Entschädigung für seinen Aufwand im Strafverfahren. Die Richter lehnten sein Anliegen ab, weil er die Forderung zu spät und auf dem falschen Weg geltend machte.

Publikationsdatum: 05. November 2026

Ein Mann war vom Basler Strafgericht im Dezember 2025 vom Vorwurf einer Verletzung des kantonalen Umweltschutzgesetzes freigesprochen worden. Das Urteil wurde rechtskräftig, weil er es nicht anfocht. Später verlangte er nachträglich eine Entschädigung für den Aufwand, den ihm das Verfahren verursacht hatte – etwa für Zeit und Mühe, die er in die Sache investiert hatte.

Das Basler Appellationsgericht trat auf sein nachträgliches Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass er diese Forderung hätte im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das Freispruchurteil geltend machen müssen. Da er das Urteil damals nicht angefochten hatte, war die Möglichkeit dazu verwirkt.

Vor dem obersten Gericht der Schweiz wiederholte der Freigesprochene im Wesentlichen seine Kritik am ursprünglichen Strafurteil und rügte, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Damit verfehlt er jedoch den Kern der Sache: Diese Einwände hätten in einem früheren Verfahrensschritt vorgebracht werden müssen. Mit der eigentlichen Begründung des Appellationsgerichts setzte er sich nicht auseinander, was die Richter als klaren Mangel seiner Eingabe werteten.

Da die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet war, trat das Gericht darauf nicht ein. Zudem muss der Freigesprochene die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt – weil sein Anliegen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_1300/2026

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