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Beschuldigter scheitert mit Klage gegen Staatsanwaltschaft Thurgau

Ein Beschuldigter wollte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein und auferlegten ihm Verfahrenskosten.

Publikationsdatum: 05. November 2026

Ein Beschuldigter hatte sich im Kanton Thurgau über die Dauer eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens beklagt. Das Obergericht des Kantons Thurgau gab ihm in diesem Punkt recht und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zu lange gebraucht hatte. Auf weitergehende Anträge des Mannes trat das Obergericht jedoch nicht ein.

Gegen diesen Teilentscheid gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. Er warf der Vorinstanz mehrere Rechtsverletzungen vor und schilderte, wie die Strafuntersuchung aus seiner Sicht hätte geführt werden müssen. Mit der konkreten Begründung des Obergerichts für den teilweisen Nichteintretensentscheid setzte er sich dabei jedoch nicht auseinander.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche pauschale Kritik den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Zudem fehle dem Beschuldigten das nötige Interesse, den Entscheid zur Verfahrensverzögerung anzufechten – denn in diesem Punkt hatte das Obergericht bereits zu seinen Gunsten entschieden. Es war daher nicht erkennbar, inwiefern er durch eine Änderung dieses Teils des Urteils bessergestellt würde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch des Beschuldigten, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten, wobei seiner finanziellen Lage bei der Festsetzung Rechnung getragen wurde.

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Urteilsnummer: 7B_1297/2026

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