Ein Mann mit Wohnsitz im Kanton Thurgau geriet in einen Streit mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wegen Einfuhrabgaben. Die Zollbehörde trat auf sein Anliegen nicht ein, woraufhin er das Bundesverwaltungsgericht anrief. Dieses forderte ihn auf, bis zum 8. Oktober 2026 einen Kostenvorschuss von 300 Franken zu bezahlen – andernfalls würde auch das Verwaltungsgericht nicht auf seine Klage eintreten.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass der Kostenvorschuss aufgehoben werde. Zudem bat er darum, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen, weil er sich die Gebühren nicht leisten könne. Zur Begründung verwies er auf seine finanzielle Notlage: Sein Arbeitgeber hatte ihm am 8. September 2026 fristlos gekündigt, und es drohte ihm eine Pfändung.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Mann hatte nicht dargelegt, weshalb die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig sein soll. Sein Schreiben war inhaltlich kein Rechtsmittel gegen den Kostenvorschuss, sondern ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also das Recht, das Verfahren ohne eigene Kosten zu führen. Für ein solches Gesuch ist aber nicht das Bundesgericht zuständig, sondern das Gericht, das die Sache behandelt – in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesgericht überwies die Eingabe deshalb von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht, damit dieses über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet, da die finanzielle Lage des Mannes dies rechtfertigte.