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Schuldnerin scheitert mit Klage gegen Betreibungsamt Seuzach

Eine Frau wollte sich gegen einen Zahlungsbefehl wehren, wandte sich dabei aber an die falsche Behörde. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 05. November 2026

Das Betreibungsamt Seuzach informierte eine Frau schriftlich darüber, dass bei der Erfassung einer Betreibung ein Fehler unterlaufen sei – dieser habe aber keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Die Frau wollte dagegen vorgehen und reichte direkt beim Zürcher Obergericht eine Beschwerde ein.

Das Obergericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass die Frau zunächst beim zuständigen Bezirksgericht als unterer Aufsichtsbehörde hätte Beschwerde einreichen müssen. Eine direkte Beschwerde an das Obergericht sei nicht vorgesehen. Die Frau hatte die untere Instanz bewusst umgangen, weil sie das Bezirksgericht als befangen betrachtete. Das Obergericht wies darauf hin, dass ein pauschales Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig sei und ein solches Anliegen auf dem ordentlichen Weg geltend gemacht werden müsste.

Die Frau zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, das Obergericht habe übertrieben formalistisch gehandelt. Wer eine Eingabe fristgerecht bei einer falschen Behörde einreiche, dürfe daraus keine dauerhaften Nachteile erleiden – zumal sie nicht anwaltlich vertreten sei. Das Gericht hätte ihre Beschwerde an die zuständige untere Instanz weiterleiten müssen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Frau habe sich nicht mit der entscheidenden Begründung des Obergerichts auseinandergesetzt, wonach sie die falsche Behörde bewusst gewählt habe. Damit fehle der Beschwerde eine ausreichende Begründung, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 5A_889/2026

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