Die Waadtländer Staatsanwaltschaft führt seit August 2024 ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte. Diese sollen über gefälschte Anlage-Plattformen im Internet Dutzende von unerfahrenen Anlegern um insgesamt über 1,7 Millionen Franken geprellt haben. Um den Zugang zu den betrügerischen Websites zu unterbinden, ordnete die Staatsanwaltschaft im Juli 2025 mehrere Internetzugangsanbieter an, bestimmte Webadressen auf ihren DNS-Servern zu sperren. Das sogenannte DNS-Blocking verhindert, dass Nutzer eine bestimmte Webadresse aufrufen können, weil der Anbieter die Verbindung zwischen der Adresse und dem dahinterliegenden Server unterbricht.
Einer der betroffenen Internetanbieter wehrte sich gegen diese Anordnung. Er bestritt, dass die Strafbehörden gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung eine solche Massnahme anordnen dürfen. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Beschwerde im Dezember 2025 ab und sah im DNS-Blocking eine zulässige Form der strafprozessualen Beschlagnahme – vergleichbar etwa mit der Sperrung eines Bankkontos.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es prüfte die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung sorgfältig und kam zum Schluss, dass diese kein DNS-Blocking erlauben. Entscheidend war dabei ein Blick auf das übrige Recht: Der Gesetzgeber hat in anderen Bereichen – etwa beim Glücksspiel oder beim Schutz von Kindern vor illegaler Pornografie – ausdrückliche gesetzliche Grundlagen für Website-Sperren geschaffen. Dieser Umstand spricht dagegen, dass die allgemeinen Strafnormen bereits heute als ausreichende Grundlage dienen können.
Das Bundesgericht hob die Sperrungsanordnung gegen den Internetanbieter deshalb auf. Es betonte jedoch, dass DNS-Blocking durchaus ein wirksames Mittel gegen Online-Betrug und andere Internetkriminalität sein kann. Angesichts der zunehmenden Verbreitung solcher Delikte sei es nun Aufgabe des Gesetzgebers, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen – und dabei etwa festzulegen, bei welchen Straftaten eine solche Massnahme zulässig sein soll und unter welchen Bedingungen sie angeordnet werden darf.