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Suva muss keine Sondersteuer auf Waadtländer Immobilien zahlen

Die Suva hält im Kanton Waadt Liegenschaften und sollte dafür eine kantonale Ergänzungssteuer zahlen. Die obersten Richter befreiten sie davon.

Publikationsdatum: 04. November 2026

Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) besitzt mehrere Liegenschaften im Kanton Waadt. Die kantonale Steuerbehörde forderte von ihr für die Jahre 2021 bis 2024 eine sogenannte Ergänzungssteuer auf Immobilien, die juristische Personen – also etwa Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Anstalten – als Eigentümer halten. Diese Steuer beträgt jährlich ein Promille des Steuerwertes der betreffenden Grundstücke. Die Suva wehrte sich dagegen und argumentierte, sie sei als Trägerin der Sozialversicherung von direkten Steuern befreit.

Der Kanton Waadt und das kantonale Gericht wiesen die Einwände der Suva ab. Sie qualifizierten die Ergänzungssteuer als indirekte Steuer – mit der Begründung, sie diene in erster Linie als Ersatz für Handänderungssteuern und solle verhindern, dass Immobiliengesellschaften durch den Verkauf von Aktien statt Liegenschaften der Handänderungssteuer ausweichen. Da das Bundesrecht Sozialversicherungsträger nur von direkten Steuern befreit, wäre die Suva demnach nicht von der Ergänzungssteuer ausgenommen gewesen.

Das Bundesgericht sah dies anders. Es stellte fest, dass die Ergänzungssteuer alle wesentlichen Merkmale einer direkten Steuer aufweist: Sie wird jährlich erhoben, knüpft unmittelbar an die Eigenschaft als Grundeigentümerin an, und die Suva trägt sie wirtschaftlich selbst, ohne sie auf Dritte überwälzen zu können. Entscheidend ist laut Gericht nicht der politische Zweck der Steuer – nämlich Handänderungssteuern zu ergänzen –, sondern ihre rechtliche Natur. Diese bestimmt sich nach dem Steuergegenstand, der hier eindeutig das Immobilieneigentum ist.

Da die Ergänzungssteuer damit als direkte Steuer gilt, greift die gesetzliche Befreiung für Sozialversicherungsträger. Die Suva muss für die Jahre 2021 bis 2024 keine Ergänzungssteuer auf ihre Waadtländer Liegenschaften entrichten. Der Kanton Waadt trägt die Gerichtskosten von 18'000 Franken.

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Urteilsnummer: 9C_21/2026

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